Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV 1955§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.