Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStDV 1955

§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

§ 12a § 14